Zum Greifen nahe? Schuldenerlassung nach 3 Jahre dank Verkürzung des Insolvenzverfahrens
Am 16. Juli 2019 wurde vom Europäischen Rat beschlossen, dass das Insolvenzverfahren im Ganzen und für alle natürlichen Personen auf drei Jahre verkürzt werden soll.
Umzusetzen sind diese Vorgaben in Deutschland spätestens bis zum 17. Juli 2022. Am 13. Februar 2020 hat das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Dieser sieht eine stufenweise Verkürzung aller seit Dezember 2019 beantragten Verfahren vor, es werden danach prognostisch alle jetzt und innerhalb der nächsten zwei Jahre eingeleiteten Insolvenzverfahren im Juli 2025 enden. Das Abwarten der angekündigten Verkürzung des Insolvenzverfahrens aus taktischen Gründen ist daher voraussichtlich nicht notwendig.
Im Gegenteil kann es ratsam sein, noch vor der Änderung den Antrag zu stellen, da das neue Gesetz auch Nachteile bereithält. So wird z. B. die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung voraussichtlich von 10 auf 13 Jahre verlängert werden. Auch die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners (§ 295 InsO) könnten verschärft oder der Katalog der ausgenommenen Forderungen (§ 302 InsO) erweitert werden.
Es gibt also einiges zu bedenken, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.