Das Regelinsolvenzverfahren im Überblick
Wenn Sie bereits einmal selbstständig gewesen sind, egal, wie lange das her ist und egal, wie kurz die Selbstständigkeit auch gewesen sein mag, können Sie die besonderen Vergünstigungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nur ausnahmsweise für sich in Anspruch nehmen. Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren sind folgende:
• Bei Ihrem Betrieb handelt es sich um eine Einzelfirma (nicht GmbH o. ä)
• Sie haben nicht mehr als 19 Gläubiger (Unternehmensschulden und Privatschulden werden dabei zusammen gerechnet).
• Es bestehen keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Wenn Sie also Angestellte hatten, dann dürfen keine Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer mehr offen sein.
In allen anderen Fällen kommt für Sie nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Dort ist die größte Hürde, dass zunächst ein Massekostenvorschuss von ca. 3.000-4.000 € gezahlt werden muss, bevor überhaupt das Verfahren eröffnet wird. Können Sie diese Kosten nicht aufbringen, erfolgt eine Abweisung mangels Masse.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, mag es sinnvoll sein, die Gläubiger mit den kleinsten Forderungen abzuzahlen um damit die Voraussetzungen für die notwendige Verfahrenskostenstundung zu schaffen. Also auch dann nicht verzweifeln, wir beraten Sie gern.