Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz gliedert sich in verschiedene Verfahrensabschnitte.
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Zu Beginn eines jeden Verfahrens steht ein außergerichtlicher Einigungsversuch.
Wenn Sie mit den Gläubigern gerne einen Vergleich erzielen wollen, dann ist dieser Schritt auch der einzige Schritt, den wir für Sie machen werden. Wenn Sie das Verfahren der Verbraucherinsolvenz anstreben, dann ist dieser Schritt die gesetzliche Voraussetzung für das Insolvenzverfahren. Erst wenn Sie erfolglos eine Einigung versucht haben, dürfen Sie den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung über das Scheitern eines solchen Bereinigungsversuches, welche nur staatliche Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte ausstellen dürfen. Wir dürfen Ihnen diese Bescheinigung ausstellen.
Als Erstes fordern wir im Rahmen eines solchen Bereinigungsversuches von allen Gläubigern eine aktuelle Forderungsaufstellung an. Die so gewonnenen Beträge werden in einer Tabelle zusammengestellt, um einen Überblick über die genaue Gesamtschuld und die Anzahl der Gläubiger zu erlangen. Steht die exakte Schuldsumme fest, so wird den Gläubigern ein Vergleichsangebot gemacht. Die Höhe des Vergleiches richtet sich nach Ihrem Einkommen bzw. danach, wieviel Geld ihnen monatlich zur Verfügung steht. Man spricht dabei auch von pfändbarem Einkommen. Der Pfändungsfreibetrag für eine alleinstehende erwachsene Person liegt derzeit bei etwa 1.092,- €. Die detaillierten Beträge ergeben sich aus der aktuellen Lohnpfändungstabelle. Lohnpfändungstabelle (pdf)
In der Regel wird eine monatliche Ratenzahlung über 72 Monate, also 6 Jahre, angeboten. Steht fest, dass Sie über kein pfändbares Einkommen verfügen, so kann auch ein sog. „flexibler Nullplan“ angeboten werden. Hierbei wird keine konkrete Zahlung angeboten, dennoch werden die Schulden nach 6 Jahren erlassen. Solche Vergleichsangebote werden – wohl aus verständlichen Gründen – zumeist abgelehnt. Soweit Sie über pfändbares Einkommen verfügen, wird der monatlich pfändbare Betrag, auf Wunsch auch mehr, angeboten. Ob ein solches Angebot akzeptiert wird, richtet sich danach, wieviel von der Gesamtschuld innerhalb der 6 Jahre abgezahlt wird. Eine reelle Chance auf eine Einigung besteht bei einer Ratenzahlung erfahrungsgemäß dann, wenn die Vergleichssumme, die über die gesamte Laufzeit zurück gezahlt wird, in etwa 50% beträgt.
Eine noch bessere Chance auf eine Einigung besteht dann, wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Einmalbetrag anzubieten. Hier gibt es bereits ab einem Angebot von ca. 25-30 % eine recht gute Chance auf eine Einigung.
Stimmen alle Gläubiger dem Vergleichsvorschlag zu, so haben wir es geschafft, einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen. Das bedeutet, Sie befinden sich nicht im Insolvenzverfahren. Nachdem Sie den vereinbarten Einmalbetrag bzw. 6 Jahre lang die vereinbarten Raten an die Gläubiger gezahlt haben, werden die restlichen Schulden erlassen und die Schufa-Einträge gelöscht.
Insolvenzantrag
Ist es bei dem außergerichtlichen Bereinigungsversuch nicht zu einer Einigung gekommen, so haben Sie die Möglichkeit, die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag nur auf den amtlichen Antragsformularen gestellt werden darf. Der Antrag muss vollständig und richtig ausgefüllt werden. Das Gericht stellt insoweit sehr hohe Ansprüche an den Antrag. Enthält er Lücken, so wird die Insolvenz nicht eröffnet. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrages. Viele Daten könne wir dabei schon aus unserer Datenbank übernehmen. Bei Interesse können Sie sich hier den kompletten Antrag schon ansehen, ausfüllen müssen Sie diesen jedoch selbst nicht. Als anerkannte Schuldnerberatungsstelle in Bohmte unterstützen wir Sie dabei.
Wichtig ist: zwischen dem Scheitern des außergerichtlichen Bereinigungsversuches und der Antragstellung dürfen nicht mehr als 6 Monate liegen, ansonsten muss der Bereinigungsversuch erneut durchgeführt werden.
Liegt der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht vor, so kann dieses entscheiden, ob es sinnvoll ist, noch einen weiteren Bereinigungsversuch zu unternehmen. Haben bereits außergerichtlich die Mehrzahl der Gläubiger oder sogar alle Gläubiger einen Vergleich abgelehnt, so wird das Gericht in der Regel von einem weiteren Bereinigungsversuch absehen.
Haben jedoch im außergerichtlichen Verfahren die Mehrzahl der Gläubiger sowohl nach Summe als auch nach Köpfen zugestimmt, so wird das Gericht regelmäßig versuchen, noch einen Vergleich mit den Gläubigern abzuschließen. Stimmen dann im gerichtlichen Verfahren ebenfalls wieder die Mehrheit der Gläubiger nach Summe und nach Köpfen zu, so wird das Gericht die fehlenden Zustimmungen per Gerichtsbeschluss ersetzen und so einen Vergleich erzwingen. In diesem Fall befinden Sie sich ebenfalls nicht im Insolvenzverfahren, sondern haben einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Erfüllen Sie Ihrerseits diesen Vergleich, so werden nach der vereinbarten Zeit, also regelmäßig nach 6 Jahren, die restlichen Schulden erlassen.
Als erstes bestellt das Insolvenzgericht einen Treuhänder, in der Regel einen Anwalt, der in den folgenden 6 Jahren quasi Ihr persönlicher Insolvenzverwalter ist. Das Insolvenzverfahren im eigentlichen Sinne dauert meistens nur einige Wochen oder Monate und besteht darin, das vorhandene Vermögen festzustellen und zu verwerten. Verfügen Sie also über Wertgegenstände, insbesondere eine Immobilie, so wird der eingesetzte Treuhänder versuchen, diese Wertgegenstände zu verkaufen. Das dadurch erhaltene Geld wird an die Gläubiger verteilt. Ein normaler Haushalt ist in der Regel nicht pfändbar, wird also auch nicht verwertet. Ist kein Vermögen (mehr) vorhanden, ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Dies wird auch in dem gerichtlichen Beschluss so formuliert, worüber viele Mandanten zunächst verunsichert sind. So ist es aber richtig. Lassen Sie sich also nicht verunsichern, wenn Sie darüber informiert werden, dass Ihre Insolvenz beendet sind. Sie befinden sich dann in der Wohlverhaltensphase.