Ablauf
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der gerichtliche Teil beendet und es beginnt die Wohlverhaltensphase. Diese dauert regelmäßig 6 Jahre ab dem Datum der Insolvenzeröffnung.
Während der Wohlverhaltensphase zieht der Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen des Insolvenzschuldners ein und verteilt es an die Insolvenzgläubiger. Sollten Sie als Insolvenzschuldner während dieser Zeit erben oder im Lotto gewinnen, so erhält dieses Geld zumindest zum Teil ebenfalls der Insolvenzverwalter und kehrt es an die Insolvenzgläubiger aus. Sie sind verpflichtet, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Machen Sie möglichst keine neuen Schulden. Arbeiten Sie eng mit Ihrem Insolvenzverwalter zusammen, teilen Ihm jede relevante Änderung, wie z. B. Ihres Aufenthaltsortes, Ihres Einkommens oder Ihrer familiären Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mit.
Unterhaltsschulden
Wenn Sie als Insolvenzschuldner laufend Unterhalt schulden und diesen aufgrund Ihrer eigenen Vermögenslosigkeit nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Jugendamt die Herabsetzung Ihrer Unterhaltsschuld bis auf 0,00 € zu beantragen. Sollte das Jugendamt die Herabsetzung verweigern, besteht die weitere Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Bei einem entsprechenden familiengerichtlichen Antrag werden wir Sie unterstützen. Um auch dies für Sie kostenfrei zu gestalten, besteht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe.
Verkürzungsmöglichkeiten
Es besteht seit dem 01.07.2014 die Chance, das Verfahren zu verkürzen. wenn Sie innerhalb von 5 Jahren mit dem pfändbaren Einkommen zumindest die Gerichts- und Treuhänderkosten (insgesamt ca. 2.500-3.000 €) erbracht haben, so kann das Verfahren auf Antrag auf 5 Jahre verkürzt werden. Wenn Sie es sogar schaffen, innerhalb dieser Zeit 35% der Forderung und zusätzlich alle Gerichts- und Treuhänderkosten zu zahlen, so kann das Verfahren auf Antrag sogar auf 3 Jahre verkürzt werden. Dabei sind jedoch die hohen Treuhänderkosten zu berücksichtigen. Sie müssen damit insgesamt ca. 70-80% Ihrer Schulden abgezahlt haben, um in den Genuss der Verkürzung auf 3 Jahre zu kommen.
Restschuldbefreiung
Haben Sie als Insolvenzschuldner die Wohlverhaltensphase erfolgreich durchgehalten, so wird Ihnen im Anschluss daran die Restschuldbefreiung erteilt. Das bedeutet, dass Ihnen sä̈mtliche noch nicht bezahlten Schulden erlassen werden. Von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind Forderungen aus unerlaubter Handlung. Darunter fallen Geldstrafen / Bußgelder und Schadensersatzforderungen, beispielsweise aus Kö̈rperverletzungen oder Sachbeschä̈digungen, unabhä̈ngig davon, ob diese strafrechtlich als solche verurteilt wurden. Auch strafrechtliche Nebenforderungen wie Gewinnabschöpfung, Verfall oder erweiterter Verfall sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Merke: Forderungen aus unerlaubter Handlung werden nicht restschuldbefreit.